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Aktuelle Nachrichten
  • Ein Freistellungsbescheid gemäß § 32 Abs. 5 Satz 6 KStG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 AO kann nicht mehr ergehen, wenn die Festsetzungsfrist für die zu erstattende Kapitalertragsteuer abgelaufen ist, bevor ein Antrag gemäß § 32 Abs. 5 Satz 6 KStG gestellt wird. Eine Anlaufhemmung entsprechend § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ist im Erstattungsverfahren gemäß § 32 Abs. 5 Satz 6 KStG nicht zu berücksichtigen. Dies ist mit dem unionsrechtlichen Effektivitäts- und Äquivalenzprinzip vereinbar (BFH, Urteil v. 23.6.2026 - VIII R 38/23; veröffentlicht am 27.8.2026).
  • Die Verlustausgleichsbeschränkung für Verluste aus gewerblicher Tierzucht/Tierhaltung in § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG ist verfassungsgemäß. Dies gilt auch, wenn infolge der zeitlichen Streckung des Verlustvortrags Verluste nicht vollständig ausgeglichen werden können und in späteren Veranlagungszeiträumen verfallen ("Definitiveffekt") (BFH, Urteil v. 11.6.2026 - VI R 29/24; veröffentlicht am 27.8.2026).
  • Ob ein Familienheim vom Erwerber nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt wurde, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen durch das Finanzgericht als Tatsachengericht im konkreten Einzelfall zu entscheiden. Bei der durch die Rechtsprechung des BFH entwickelten Karenzfrist von sechs Monaten handelt es sich nicht um eine starre Frist. Maßgeblich sind stets die vom FG zu würdigenden konkreten Umstände des Einzelfalls (BFH, Beschluss v. 27.5.2026 - II B 41/25; nachträglich zum 27.8.2026 zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  • Ein Angehöriger eines freien Berufs kann die Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht beanspruchen, wenn er freiwillig seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) ermittelt (Festhalten am Urteil des BFH v. 22.7.2010 - V R 4/09, BStBl II 2013, 590: BFH, Beschluss v. 16.4.2026 -V R 16/24; veröffentlicht am 27.8.2026).
  • Bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist im Rahmen des Entschließungsermessens nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO auch in Erstattungsfällen die Häufigkeit der Fristüberschreitung zu berücksichtigen (BFH, Urteil v. 7.5.2026 - V R 26/24; veröffentlicht am 27.8.2026)