juris BFH-Rechtsprechung

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juris BFH-Rechtsprechung
  • 1. NV: Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung) kann nicht mehr geltend machen, wer es selbst versäumt hat, sich vor Gericht Gehör zu verschaffen.(Rn.13)2. NV: Zu den Obliegenheiten eines Verfahrensbeteiligten gehört es, sicherzustellen, dass er für das Gericht erreichbar ist und dies auch bleibt (hier: mehrjährige Haftstrafe).(Rn.15)(Rn.16)
  • 1. NV: Rechtsfragen, die sich nur stellen können, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, können im Revisionsverfahren nicht geklärt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 14.12.2011 - X B 85/11).(Rn.4)2. NV: Vorliegend ist die vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gehaltene Frage, "ob ein Telekommunikationsanbieter eine steuerbare Leistung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG bereits dann erbracht hat, wenn der Kunde das...
  • 1. NV: Für die Frage, ob in Bezug auf die für beratene Steuerpflichtige geltenden Steuererklärungsfristen Fristverlängerung zu gewähren ist, weil der Steuerpflichtige ohne Verschulden verhindert ist oder war, die Steuererklärungsfrist einzuhalten (§ 109 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO--), gelten die zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entwickelten Maßstäbe.(Rn.17)2. NV: Bearbeitungsrückstände beim Finanzamt, die nicht im konkreten Steuerfall, sondern lediglich in anderen Fällen...
  • 1. Insolvenzverwaltervergütungen für ein Regelinsolvenzverfahren können als laufende oder nachträgliche Betriebsausgaben abzugsfähig sein, soweit die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters dazu dient, betriebliche Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners zu befriedigen.(Rn.33)2. Wird der Gewinn des Insolvenzschuldners in zulässiger Weise im Wege des Betriebsvermögensvergleichs (Bilanzierung) ermittelt, kommt im Hinblick auf einen noch nicht fälligen Vergütungsanspruch des...
  • 1. Eine finanzielle Eingliederung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG liegt auch dann vor, wenn bei der Organgesellschaft aufgrund ihrer Satzung für Gesellschafterbeschlüsse eine Mehrheit von 2/3 erforderlich ist, der Organträger aber über eine Beteiligung von 60 % der Anteile verfügt und er den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt.(Rn.16)(Rn.21)(Rn.24)2. Sind die Voraussetzungen einer Organschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG aufgrund geänderter Rechtsprechung erfüllt,...