juris BFH-Rechtsprechung

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  • NV: § 50d Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes entfaltet keine verfassungsrechtlich unzulässige unechte Rückwirkung ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), wenn eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes nicht zum Ende des Arbeitsverhältnisses im September 2016, sondern auf Wunsch des Arbeitnehmers im Hinblick auf dessen geplanten Wegzug aus der Bundesrepublik Deutschland erst im Jahr 2017 ausgezahlt wird.(Rn.17)(Rn.26)
  • 1. NV: § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auch dann anzuwenden, wenn ein Steuerberater, der von seinem Selbstvertretungsrecht gemäß § 62 Abs. 4 Satz 5 FGO Gebrauch macht, eine Revision als Privatperson einlegt.(Rn.8)2. NV: Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht...
  • 1. NV: Ein Klageverfahren über einen Folgebescheid ist im Regelfall auszusetzen, wenn ein Verfahren über den Grundlagenbescheid anhängig und eine zeitgleiche Entscheidung nicht möglich ist.(Rn.10)2. NV: Der Einkommensteuerbescheid ist Grundlagenbescheid für den Kirchensteuerbescheid hinsichtlich solcher Besteuerungsgrundlagen, die für die Festsetzung der Einkommensteuer als Maßstabsteuer relevant sind.(Rn.11)3. NV: Nicht nur ein gerichtliches Verfahren, sondern auch ein Einspruchsverfahren...
  • NV: § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung wird verletzt, wenn eine im Ausland ansässige Person im Verfahren vor dem Finanzgericht nicht als Zeuge vernommen werden kann, aber eine von einem anderen inländischen Gericht protokollierte Zeugenvernehmung dieser Person zu einer entscheidungserheblichen Frage im Rahmen der Tatsachen- und Beweiswürdigung nicht berücksichtigt wird, obwohl sie von einem Beteiligten in das Verfahren eingeführt wurde.(Rn.3)(Rn.5)
  • Eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung ist nicht bereits zu einem Zeitpunkt zu aktivieren, in dem das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist.(Rn.20)(Rn.27)