1. NV: Für die Frage, ob in Bezug auf die für beratene Steuerpflichtige geltenden Steuererklärungsfristen Fristverlängerung zu gewähren ist, weil der Steuerpflichtige ohne Verschulden verhindert ist oder war, die Steuererklärungsfrist einzuhalten (§ 109 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO--), gelten die zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entwickelten Maßstäbe.(Rn.17)2. NV: Bearbeitungsrückstände beim Finanzamt, die nicht im konkreten Steuerfall, sondern lediglich in anderen Fällen...