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Wer im Dezember sein Lager für die alljährliche Inventur stilllegt, um Zählkolonnen durch die Gänge zu schicken, bezahlt doppelt. Erst mit Zeit und Nerven, später mit Opportunitätskosten im Jahresabschluss. Dabei steht längst eine gesetzlich anerkannte Alternative bereit, die den Inventuraufwand drastisch reduziert und dennoch prüfungssichere Ergebnisse liefert.
Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (BGBl v. 18.7.2025, Nr. 161) kommen zwei zentrale Änderungen, die Auswirkungen auf die Steuerlast der Unternehmen haben: die befristete Einführung der degressiven AfA und die Senkung der Körperschaftsteuer. Daraus ergeben sich erhebliche Steuergestaltungsmöglichkeiten. Die News gibt einen Überblick über die Änderungen und zeigt anhand eines Beispiels die Möglichkeiten für Unternehmen auf.
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung und Lohnsteuer-Anmeldung sowie die Zahlung der Steuern gehört zu den regelmäßig wiederkehrenden Pflichten. Wir haben die aktuellen Abgabe- und Zahlungstermine (August) für Sie auf einen Blick zusammengefasst.
Die Rückstellung ist handelsrechtlich mit dem Erfüllungsbetrag auszuweisen, während steuerlich der Wert am jeweiligen Bilanzstichtag angesetzt werden muss. Außerdem müssen Rückstellungen mit einer Laufzeit von mindestens 1 Jahr abgezinst werden. Die Abzinsung wird handelsrechtlich anders berechnet als nach Steuerrecht. D.h., dass steuerlich in der Regel ein anderer Betrag auszuweisen ist. Kapitel 1 zeigt, wie steuerrechtlich richtig gerechnet wird.
Die EFRAG hat in einer Studie über 650 CSRD-Berichte aus den ersten Monaten von 2025 analysiert. Dabei wurde insbesondere untersucht, wie die ESRS angewendet werden. Die Ergebnisse wurden im Bericht „State of Play 2025“ veröffentlicht.