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🧮 Neue PyScript-Webapp: Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen nach aktuellem BMF-Schreiben
Auf Basis des BMF-Schreibens vom 04.09.2026 habe ich einen neuen webbasierten Rechner zur steuerlichen Bewertung von Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen erstellt.
Die Anwendung berücksichtigt unter anderem:
• Resturlaub und Urlaubsrückstellungen
• zusätzliche bzw. langfristige Arbeitsfreistellungen
• ratierliche Ansammlung über die maßgebliche Dienstzeit
• Wertguthaben und Wertkonten
• Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme und Fluktuation
• Erstattungsansprüche
• steuerliche Abzinsung mit 5,5 % nach § 6 EStG
• monatliche Einzelbetrachtung bei mehrjährigen Freistellungsphasen
• nachvollziehbares Berechnungsprotokoll für Dokumentations- und Prüfungszwecke
Technisch läuft der Rechner vollständig im Browser mit aktuellem PyScript – ohne lokale Installation und ohne Serverberechnung.
Besonders wichtig war mir, die neue Verwaltungsauffassung nicht nur textlich abzubilden, sondern die einzelnen Prüfungsschritte transparent in die Berechnungslogik zu integrieren.
Rechtsgrundlage ist insbesondere das BMF-Schreiben vom 04.09.2026 zur steuerlichen Gewinnermittlung bei Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen.
Die App ist unter https://majo2000.bplaced.net/python/RSt_Arbeitsfreistellung/ verfügbar.
Das entsprechende BMF-Schreiben vom 04.09.2026 ist auf der Webseite des BMF verfügbar.
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BFH-Urteil vom 15.04.2026, X R 14/24: Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Schätzungsmethoden; Nachrangigkeit des äußeren Betriebsvergleichs
BFH X. Senat
AO § 5, AO § 158, AO § 162, FGO § 96 Abs 1 S 1 Halbs 2, FGO § 120 Abs 3 Nr 2 Buchst a
vorgehend Thüringer Finanzgericht , 20.02.2024, Az: 2 K 209/21
Leitsätze
1. NV: Finanzamt und Finanzgericht (FG) sind in der Wahl ihrer Schätzungsmethoden grundsätzlich frei. Jedoch ist diese Freiheit bei mehreren in Betracht kommenden Schätzungsmethoden nach den allgemeinen für die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (§ 5 der Abgabenordnung ‑‑AO‑‑) geltenden Grundsätzen eingeschränkt.
2. NV: Im Rahmen der Ermessensausübung sind tendenziell ungenauere Schätzungsmethoden gegenüber genaueren Schätzungsmethoden nachrangig. In der Regel ist der innere Betriebsvergleich im Verhältnis zum äußeren Betriebsvergleich als die zuverlässigere Schätzungsmethode anzusehen.
3. NV: Zieht das FG die Möglichkeit eines inneren Betriebsvergleichs nicht oder jedenfalls nicht erkennbar in Betracht, begründet allein dies einen Verstoß gegen § 162 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 5 AO.
Volltext unter https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202650130/
BFH-Urteil vom 25.03.2026, Az. X R 19/23: Aufzeichnungspflichten bei Verwendung einer offenen Ladenkasse; Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Schätzungsmethoden; Nachrangigkeit des äußeren Betriebsvergleichs
BFH X. Senat
AO § 5, AO § 158, AO § 162, FGO § 6 Abs 3, FGO § 96 Abs 1 S 1 Halbs 2, FGO § 119 Nr 1, FGO § 6 Abs 1, FGO § 6 Abs 4 S 1
vorgehend Hessisches Finanzgericht , 23.06.2023, Az: 10 K 98/17
Leitsätze
1. NV: Können bei einem Imbissbetrieb mit einer offenen Ladenkasse keine Aufzeichnungen über die (behaupteten) täglichen Auszählungen des Kassenbestands vorgelegt werden, so dass nicht mehr nachvollzogen werden kann, wie die in den handschriftlich geführten monatlichen Listen verzeichneten Tageseinnahmen ermittelt wurden, begründet dies einen formellen Mangel der Buchführung oder der sonstigen Aufzeichnungen mit der Folge, dass die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) zu schätzen sind.
2. NV: Bei der Wahl der Schätzungsmethode sind Finanzamt (FA) und Finanzgericht (FG) grundsätzlich frei. Jedoch ist diese Freiheit bei mehreren in Betracht kommenden Schätzungsmethoden nach den allgemeinen für die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (§ 5 AO) geltenden Grundsätzen eingeschränkt.
3. NV: Im Rahmen der Ermessensausübung sind tendenziell ungenauere Schätzungsmethoden gegenüber genaueren Schätzungsmethoden nachrangig. In der Regel ist der innere Betriebsvergleich im Verhältnis zum äußeren Betriebsvergleich als die zuverlässigere Schätzungsmethode anzusehen.
4. NV: Haben sich Kläger und FA im Anschluss an eine Außenprüfung auf Werte für eine Nachkalkulation der Betriebseinnahmen und ausgehend von dieser Nachkalkulation auf einen Sicherheitszuschlag geeinigt, muss das FG nachvollziehbar begründen, wenn es der danach (einvernehmlichen) Schätzung des FA nicht folgen und stattdessen eine eigene Schätzung in Form eines äußeren Betriebsvergleichs vornehmen will.
Volltext unter https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202650131/
BMF Amtliches Abgabenordnung-Handbuch Ausgabe ab 2020 (Opendata) unter https://www.bmf-ao.de/
mit weiterführenden Links
oder einzelne Jahre direkt aufrufen unter:
Ausgabe 2020unter https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2020/home.html
Ausgabe 2021unter https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2021/home.html
Ausgabe 2022unter https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2022/home.html
Ausgabe 2023unter https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2023/home.html
Ausgabe 2024unter https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2024/home.html
Ausgabe 2025unter https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2025/home.html