Deloitte-News

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  • Vereinbart ein Gesellschafter einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft mit einem Treugeber den Gesellschaftsanteil treuhänderisch für diesen zu halten, ist das Grundstück dennoch grunderwerbsteuerrechtlich der Personengesellschaft weiterhin zuzurechnen. Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2 GrEStG wird durch die allein auf die Gesellschaftsanteile bezogene Treuhandvereinbarung nicht ausgelöst.
    Der spätere Erwerb der unmittelbaren Beteiligung an der grundbesitzenden Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder erfüllt allerdings den Tatbestand des § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG.
  • Die EU-Kommission hat am 24.6.2026 den Entwurf der Neufassung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC Recast) vorgestellt. In dieser Überarbeitung werden die bisherigen neun DAC-Richtlinien zusammengeführt und gleichzeitig einige Vereinfachungen und Neuerungen eingeführt. Der Richtlinienentwurf ist Teil der EU-Initiative zur Verringerung des Compliance-Aufwands für Unternehmen und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts.
  • Das FG München stellt in Bezug auf die Steuerbefreiuung für Familienheime fest, dass ein Einzug erst mehr als zweieinhalb Jahre nach dem Erbfall nicht genügt für die Steuerbefreiung, insbesondere dann nicht, wenn die Verzögerung auf unzureichender Planung und Finanzierung des Erben beruht.
  • Mit einer aktuellen Verwaltungsanweisung präzisiert das BMF die Grundsätze für nach dem 31.12.2025 gestellte Vorsteuer-Vergütungsanträge von Drittlandsunternehmern.
  • Am 24.06.2026 hat die Europäische Kommission den Reformvorschlag der Directive on Administrative Cooperation (DAC) als Teil des Steuervereinfachungspakets veröffentlicht (?DAC-Recast?), das auch den Richtlinienentwurf zur sogenannten Tax Omnibus-Initiative umfasst. Ein zentraler Bestandteil dieses Pakets ist die Überarbeitung der DAC6-Regelungen, also der Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Ziel ist eine deutliche Reduzierung von Meldeaufwand sowie ein stärker risikobasierter Ansatz. Für Unternehmen bedeutet dies potenziell weniger Reporting, zugleich aber auch neue Abgrenzungsfragen.