Deloitte-News

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  • Wird ein Treuhandverhältnis aufgelöst und erwirbt infolgedessen ein Treugeber vom Treuhänder eine unmittelbare Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft, so führt dies zu einer Änderung im Gesellschafterbestand der Personengesellschaft und unterliegt nach § 1 Abs. 2a GrEStG der Grunderwerbsteuer. In diesem Fall ist die Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 6 Abs. 3 GrEStG nicht anwendbar.
  • Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit Datum vom 20.02.2026 ihren Erlass zu Erwerbsvorgängen im Zusammenhang mit Treuhandgeschäften und Auftragserwerben bzw. Geschäftsbesorgungen aktualisiert und erweitert. Der neue Erlass tritt an die Stelle der Ländererlasse vom 19.09.2018. Das BFH-Urteil vom 05.11.2025 (II R 9/23 bestätigt daneben die im Erlass unverändert enthaltene Auffassung der Finanzverwaltung, dass der Rückerwerb durch den Treugeber der Grunderwerbsteuer unterliegt.
  • Die Erlasse zur grunderwerbesteuerlichen Behandlung von unmittelbaren und mittelbaren Änderungen des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Personengesellschaft (Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG) und zu Anteilseignerwechseln an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 2b GrEStG) wurden aktualisiert. Die aktuellen Erlasse ersetzen die Vorgängererlasse vom 10.05.2022.
  • Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann eine grunderwerbsteuerlich unschädliche Beteiligungskettenverkürzung bei Beteiligungsketten von Kapitalgesellschaften an grundbesitzenden Personengesellschaften nur dann angenommen werden, wenn auf jeder Ebene eine Beteiligung von mindestens 95 % vorliegt. Dem hat das FG Hessen nun widersprochen. Eine 95 %-ige Beherrschung auf jeder Beteiligungsebene sei nicht relevant. Maßgeblich sei vielmehr, ob wirtschaftlich neue Gesellschafter hinzutreten oder ob lediglich eine strukturelle Änderung innerhalb der bestehenden Beteiligungsverhältnisse stattfindet.
  • Eine atypisch stille Beteiligung setzt Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko voraus. Für das Vorliegen eines Mitunternehmerrisikos ist ein Gesellschafterbeitrag erforderlich, durch den das Vermögen des Gesellschafters belastet werden kann. Besteht weder eine Verlustbeteiligung noch eine Nachschusspflicht für die stillen Gesellschafter, so reicht allein das Risiko, dass keine Gewinnbeteiligung erfolgt und vergeblich Kosten für als Einlageleistung versprochenen Dienstleistungen aufgewendet wurden, nicht aus, um Mitunternehmerrisiko anzunehmen.