Eine atypisch stille Beteiligung setzt Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko voraus. Für das Vorliegen eines Mitunternehmerrisikos ist ein Gesellschafterbeitrag erforderlich, durch den das Vermögen des Gesellschafters belastet werden kann. Besteht weder eine Verlustbeteiligung noch eine Nachschusspflicht für die stillen Gesellschafter, so reicht allein das Risiko, dass keine Gewinnbeteiligung erfolgt und vergeblich Kosten für als Einlageleistung versprochenen Dienstleistungen aufgewendet wurden, nicht aus, um Mitunternehmerrisiko anzunehmen.