Deloitte-News

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  • Der vom Bundesfinanzministerium veröffentlichte Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) bringt eine Vielzahl punktueller Anpassungen im Steuerrecht, mit Schwerpunkt auf technischen Klarstellungen, Änderungen aufgrund von Rechtsprechung und Digitalisierung. Hervorzuheben sind Anpassungen im Bereich der Quellensteuerverfahren, die Kodifizierung der Kaufpreisaufteilung bei Immobilien, Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Organschaft und im Lohnsteuerabzugsverfahren.
  • Einbehaltene US-amerikanische Quellensteuer auf eine Ausschüttung an eine deutsche GmbH ist auf deren Gewerbesteuer anzurechnen. Die Anrechnung scheitert nicht daran, dass das Gewerbesteuergesetz keine Vorschriften betreffend die Anrechnung ausländischer Quellensteuern enthält.
  • Der BFH hat Hinweise zur Beantwortung der Frage gegeben, ob ein anlässlich der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft gezahlter (Teil-)Betrag für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit durch den veräußernden Gesellschafter den Einkünften aus § 17 EStG (Teileinkünfteverfahren) oder denjenigen aus § 19 EStG (Arbeitslohn) zuzuordnen ist. Entscheidend ist für den BFH, ob der im Kaufvertrag zusätzlich vereinbarten Leistung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich bei dem hierfür gezahlten Betrag nach Ansicht des BFH um einen unselbständigen Teil des Veräußerungspreises im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG.
  • Ausschüttungen einer inländischen Tochtergesellschaft an ihre EU-Muttergesellschaft sind nicht nach § 43b Abs. 1 S. 4 EStG von der Entlastung von der deutschen Abzugssteuern ausgeschlossen, wenn es sich um Gewinne handelt, die zwar nach Liquidationsbeginn der Tochtergesellschaft ausgeschüttet werden, aber in der Zeit vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden sind.
  • Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen sind in der Regel unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige über einen Firmenwagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären.