Der BFH setzt die Rechtsprechung des BVerfG zur Beschränkung des Verlustabzugs durch die sogenannte Mindestbesteuerung um. Danach sind die Regelungen zur Mindestbesteuerung für bilanzierende Körperschaftsteuersubjekte auch dann verfassungsgemäß, wenn Verluste endgültig nicht genutzt werden können. Soweit es jedoch zu Definitiveffekten aufgrund von bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekten kommt, hält der BFH es für geboten, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO ernsthaft zu erwägen.